Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "OHR Open Human Resources" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". Nach der Eintragung des Vereins soll die Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung beantragt werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Oberursel am Taunus. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bad Homburg v. d. Höhe, soweit diese Vereinbarung zulässig ist.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Im Gründungsjahr endet das Geschäftsjahr mit dem 31.12.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung

    • von Wissenschaft, Forschung und Bildung durch die Schaffung von allgemeiner, kostenlos zu verteilender Software für Computer und
    • der Allgemeinheit dienender Softwarebibliotheken
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet und ist weder politisch noch konfessionell gebunden.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht, durch insbesondere folgende Massnahmen:

    • Die Weiterentwicklung durch Forschung und die Erstellung von frei kopierbarer Software in Schulungsveranstaltungen in Arbeitsgruppen
    • Die Erstellung und Weiterentwicklung frei verfügbarer Software durch die Vereinsmitglieder zur Klassifizierung von Personaldaten zur Vereinfachung des Austausches von Stellenanzeigen, Bewerbungen, Lebensläufen und Stellengesuchen, welche kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
    • Die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen zur Schulung von OpenSource Anwendungen für das Verwalten und Publizieren von Stellenanzeigen, Bewerbungen, Lebensläufen und Stellengesuchen
    • Die wissenschaftliche Entwicklung offener Schnittstellen und deren Weiterentwicklung die dem Datenaustausch von Stellenanzeigen, Bewerbungen, Lebensläufen und Stellengesuchen dienen.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Ablehnenung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Anspruch auf Aufnahme als Mitglied besteht nicht.
  4. Die Mitgliedschaft endet:

    • mit dem Tod der natürlichen Person oder der
    • Auflösung der juristischen Person des Mitgliedes,
    • durch Austritt,
    • durch Ausschluss aus dem Verein
    • Streichung aus der Mitgliederliste.
  5. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Ende des darauffolgenden Monats möglich.
  6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegenderweise gegen die Interessen des Vereins verstossen hat.
  7. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschliessungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes, ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen, sofern diese eingereicht wird. Der Ausschliessungsbeschluss wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Er wird mit dem Zugang wirksam.
  8. Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes, wenn das Mitglied sich mit mindestens zwei Halbjahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand befindet.
  9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
  10. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Ziele des Vereins und den Vereinszweck einzusetzen, diese zu unterstützen und sich zu ihnen bekennen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen halbjährlich Mitgliedsbeiträge über deren Höheund Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet. Dabei sollen die Beiträge in einer Beitragsordnung für natürliche Personen und juristische Personen unterschiedlich festgelegt werden.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:

    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • der erweiterte Vorstand (Vorstand mit Beisitzern)
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches im davorliegenden Geschäftsjahr das 18. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts, kann ein anders Mitgliedschriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
  3. Die Jahreshauptversammlung findet als Mitgliederversammlung einmal im Jahr, im ersten Quartal statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen, bei außerordentlichen Versammlungen von mindestens 2 Wochen. In der Einladung werden Ort, Zeitpunkt und die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie fristgerecht zur Post gegeben wurde.
  4. Die Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung soll im wesentlichen folgende Punkte enthalten:

    1. Geschäftsbericht
    2. Rechnungslegung
    3. Aussprache zu den Berichten
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Wahl für ausscheidende Vorstandsmitglieder
    6. Wahl für ausscheidende Revisoren
    7. Ernennung der Beisitzer
    8. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags
    9. Beschlussfassung über Anträge. Diese müssen mindestens 2 Wochen (bei außerordentlichen Versammlungen 1 Woche) vor der Versammlung dem Vorstand in Schriftform vorliegen.

    Weitere Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn

    1. zwingende Interessen des Vereins dies erfordern,
    2. 25 % der Mitglieder dies schriftlich mit Begründung verlangen.
  5. Der Vorstand besteht aus

    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Kassierer.
  6. Der erweiterte Vorstand besteht aus den unter I. - III. benannten Vorstandmitgliedern und zwei Beisitzern. Diese werden durch den Vorstand berufen und abberufen.

    Der Verein wird aussergerichtlich und gerichtlich (gemäss § 26 BGB) durch zwei der unter 5. genannten Mitglieder des Vorstandes vertreten.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschliesslich für folgende Angelegenheiten zuständig:

    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, Aussprache zu den Berichten des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
    2. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
    4. Wahl von einem Revisor, dessen Amtszeit 2 Jahre beträgt.
    5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

    Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden oder dem Kassierer geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorherigen Diskussion einem Wahlleiter oder Wahlausschuss übertragenwerden.

    Ein Mitglied des erweiterten Vorstandes fertigt ein Protokoll des Ablaufs der Versammlung an. Dieses ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung, muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann auch beschlussfähig ist, wenn weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher ausser Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks, bedarf ebenfalls einer 2/3 Mehrheitder abgegebenen Stimmen.

  4. Für Wahlen gilt folgendes:

    Wahlen finden grundsätzlich offen statt. Sie sind geheim durchzuführen, wenn ein Mitglied dies beantragt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmer erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreichen konnten.

  5. Die Kasse des Vereins wird von einem Revisor geprüft. Dieser wird auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren von den Mitgliedern gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Er muß jederzeit das gesamte Vermögen des Vereins prüfen können. Die Prüfung erfolgt mindestens einmal im Jahr (vor der Jahreshauptversammlung). Der Revisor gibt in der Jahreshauptversammlung seinen Prüfungsbericht ab.

    Auf Antrag wird der Vorstand entlastet.

  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in das Protokoll aufzunehmen.

§ 7 Der Vorstand

  1. Wahl des Vorstandes:

    Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit von den Erschienenen Mitgliedern gewählt. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung durch Handaufheben. Auf Antrag ist die Wahl geheim durchzuführen.

    Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

    Der Vorstand bleibt bis zur Wiederwahl oder Neuwahl im Amt.

    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, sowählt der Vorstand ein kommissarisches Ersatzmitglied für die restlicheAmtsdauer des Ausgeschiedenen.

  2. Aufgaben des Vorstandes:

    Der Vorstand ist für die Angelegenheit des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgang zugewiesen sind. Er hat insbesondere Folgende Aufgaben:

    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
    • Einberufung der Mitgliederversammlung.
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    • Erstellung eines Jahresberichtes, Buchführung, Aufstellung eines Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr.
    • Beschlussfassung über die Vorbereitung der Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
  3. Beschlussfassung des Vorstandes:

    Beschlüsse des Vorstandes sind für alle Mitglieder bindend. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzendeanwesend sind.

  4. Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nur für grob fahrlässige und vorsätzliche Schädigung.

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins, kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung beschließt gleichzeitig über die Bestellung des Liquidators bzw. der Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an

SOS-Kinderdorf e.V.

Renatastrasse 77

80639 München

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Frankurt am Main, den 26.03.2004

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